Ausbildungsvertrag & Allgemeine Geschäftsbedingungen
Open Area Institute for Commercial Performance (OAICP) · Stand: 2026-06-22
Vertragsparteien
Anbieter:
Open Area GbR
Open Area Institute for Commercial Performance
Hohenzollernring 71, 22763 Hamburg
E-Mail: info@openarea-dance.com
– nachfolgend „Anbieter" oder „OpenArea" genannt –
Teilnehmer/in: die natürliche Person, die mit dem Anbieter einen Ausbildungsvertrag über die Teilnahme am OAICP-Programm abschließt – nachfolgend „Teilnehmer/in" genannt.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Teilnahme am Open Area Institute for Commercial Performance (OAICP), einem privaten, zweijährigen Ausbildungsprogramm im Bereich Commercial Performance an der Open Area Institute for Commercial Performance in Hamburg-Altona.
(2) Das Programm umfasst vier Semester mit insgesamt 24 Monaten Laufzeit, Beginn ist am 01.10.2026. Der Unterricht findet als Präsenzunterricht in Hamburg-Altona statt und umfasst durchschnittlich über 30 Zeitstunden pro Woche während der vereinbarten Unterrichtswochen (zzgl. unterrichtsfreier Zeiten gemäß Studienordnung).
(3) Inhalte, Module und Stundenpläne ergeben sich aus der jeweils geltenden Studienordnung und dem Modulhandbuch (eingeloggten Teilnehmenden zugänglich), die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages sind.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss erhält der/die Teilnehmer/in das „OAICP Certificate in Commercial Dance Arts". Dies ist ein privates Abschlusszertifikat der Open Area Institute for Commercial Performance; eine staatliche Anerkennung, eine staatliche Berufsausbildung oder ein akademischer Grad sind damit ausdrücklich nicht verbunden.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen und Audition
(1) Voraussetzung für die Teilnahme ist eine erfolgreich bestandene Aufnahmeprüfung (Audition) sowie die Vollendung des 16. Lebensjahres zu Ausbildungsbeginn. Bewerber:innen, die zu Ausbildungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nur nach Maßgabe von § 2a aufgenommen.
(2) Der Anbieter entscheidet über die Zulassung nach pflichtgemäßem Ermessen anhand tänzerischer Eignung, Motivation und der verfügbaren Studienplätze. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.
(3) Mit der Anmeldung versichert der/die Teilnehmer/in, gesundheitlich in der Lage zu sein, am körperlich anspruchsvollen Unterricht teilzunehmen. Der Anbieter kann ein ärztliches Attest verlangen.
(4) Der Ausbildungsvertrag kommt erst mit schriftlicher Annahmeerklärung (Zulassungsbescheid) durch den Anbieter zustande.
§ 2a Aufnahme Minderjähriger (16 bis 17 Jahre)
(1) Bewerber:innen, die zu Ausbildungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur dann aufgenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- schriftliche Zustimmung beider Sorgeberechtigten zum Ausbildungsvertrag (§§ 107, 108 BGB);
- schriftlicher Schuldbeitritt der Sorgeberechtigten zu sämtlichen Zahlungspflichten aus diesem Vertrag (Gesamtschuldnerschaft, § 421 BGB);
- SEPA-Lastschriftmandat eines Sorgeberechtigten als Kontoinhaber/in;
- Nachweis, dass die gesetzliche Schul- und Berufsschulpflicht durch den Besuch des OAICP erfüllt wird oder anderweitig sichergestellt ist (§ 38 HmbSG);
- ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Sporttauglichkeit).
(2) Bei alleinigem Sorgerecht ist dieses durch geeignete Urkunde (Sorgerechtsbescheid) nachzuweisen.
(3) Die Aufsichtspflicht des Anbieters beschränkt sich auf die Dauer des planmäßigen Unterrichts in den Räumen der Open Area Institute for Commercial Performance. Wege sowie Pausenzeiten außerhalb des Unterrichts unterliegen der elterlichen Aufsicht.
(4) Mit Vollendung des 18. Lebensjahres tritt der/die Teilnehmer:in ohne weitere Erklärung vollumfänglich in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages ein. Der Schuldbeitritt der Sorgeberechtigten nach Abs. 1 bleibt für bis dahin entstandene Forderungen bestehen.
§ 3 Vertragslaufzeit
(1) Der Vertrag wird über eine feste Laufzeit von vier Semestern (24 Monaten) ab dem im Zulassungsbescheid genannten Ausbildungsbeginn geschlossen.
(2) Eine automatische Verlängerung findet nicht statt. Der Vertrag endet ohne Kündigung mit Ablauf des vierten Semesters.
(3) Bei Wiederholung von Modulen, Prüfungen oder Semestern aus Gründen, die der/die Teilnehmer/in zu vertreten hat, kann eine Verlängerung einvernehmlich gegen gesonderte Entgeltvereinbarung erfolgen.
§ 4 Entgelt und Zahlungsbedingungen
(1) Der Monatsbeitrag beträgt 603,00 € und ist über die gesamte Vertragslaufzeit von 24 Monaten zu entrichten. Der Gesamtbetrag der Ausbildung beläuft sich damit auf 14.472,00 €.
(2) Die Leistungen sind nach Auffassung des Anbieters umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 21 UStG (Ausbildungsleistungen einer Ergänzungsschule), vorbehaltlich der Erteilung bzw. Aufrechterhaltung der erforderlichen Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Sollte die Steuerbefreiung ganz oder teilweise entfallen, ist der Anbieter berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung zu stellen; in diesem Fall steht dem/der Teilnehmer/in ein Sonderkündigungsrecht nach § 12 zu.
(3) Der Monatsbeitrag ist jeweils zum 1. eines Kalendermonats im Voraus fällig, erstmals zum Monat des Ausbildungsbeginns. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per SEPA-Lastschriftmandat; ein entsprechendes Mandat ist mit Vertragsschluss zu erteilen. Bei Minderjährigen erteilen die Sorgeberechtigten das SEPA-Lastschriftmandat als Kontoinhaber:in (§ 2a Abs. 1).
(4) Kosten, die dem Anbieter durch eine vom/von der Teilnehmer/in zu vertretende Rücklastschrift entstehen (z.B. Bankgebühren), trägt der/die Teilnehmer/in in nachgewiesener Höhe.
(5) Gerät der/die Teilnehmer/in mit einem Betrag von zwei Monatsbeiträgen oder mehr in Zahlungsverzug, ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag nach § 314 BGB außerordentlich zu kündigen, soweit eine vorherige angemessene Mahnung erfolglos geblieben ist. Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe berechnet (§ 288 BGB).
(6) Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Anbieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
§ 5 Kündigung
(1) Ordentliche Kündigung: Der Vertrag kann nach Ausbildungsbeginn mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Semesters ordentlich gekündigt werden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Kündigung beim Anbieter. Die maximale Wirkungsdauer der Kündigungsfrist beträgt in jedem Fall fünf Monate ab Zugang der Kündigung.
(2) Außerordentliche Kündigung: Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor bei
- erheblichem Zahlungsverzug (§ 4 Abs. 5),
- wiederholtem Verstoß gegen die Hausordnung (§ 10),
- schwerwiegender Störung des Unterrichtsbetriebs,
- Unterschreiten der Anwesenheitspflicht trotz Abmahnung (§ 7),
- strafbaren Handlungen gegenüber Personen oder Eigentum im Schulbetrieb.
(3) Jede Kündigung bedarf der Textform (E-Mail genügt, § 126b BGB).
(4) Bis zum Wirksamwerden der Kündigung bleibt die Pflicht zur Zahlung des Monatsbeitrags bestehen.
(5) Bei minderjährigen Teilnehmer:innen kann die Kündigung nur durch die Sorgeberechtigten oder mit deren ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung erklärt werden (§§ 107, 108 BGB). Die außerordentliche Kündigung durch den Anbieter ist sowohl gegenüber dem/der Teilnehmer:in als auch gegenüber den Sorgeberechtigten zu erklären.
§ 6 Rücktritt vor Ausbildungsbeginn
(1) Der/die Teilnehmer/in kann nach Vertragsschluss, aber vor dem offiziellen Ausbildungsbeginn, jederzeit gegen Zahlung einer pauschalen Bearbeitungsgebühr vom Vertrag zurücktreten. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung in Textform:
- Mehr als 8 Wochen vor Ausbildungsbeginn: kostenfrei (0 €).
- 4 bis 8 Wochen vor Ausbildungsbeginn: 20 % des ersten Monatsbeitrags (120,60 €).
- Weniger als 4 Wochen vor Ausbildungsbeginn: 40 % des ersten Monatsbeitrags (241,20 €).
(2) Dem/der Teilnehmer/in bleibt es ausdrücklich vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Anbieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist (§ 309 Nr. 5 lit. b BGB).
(3) Mit Ausbildungsbeginn entfällt das Rücktrittsrecht nach diesem Paragraphen; ab diesem Zeitpunkt gelten ausschließlich die Kündigungsregelungen nach § 5. Das gesetzliche Widerrufsrecht (§ 8) bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Fehlzeiten und Anwesenheitspflicht
(1) Aufgrund des Werkstatt- und Ensemblecharakters des Programms besteht eine Anwesenheitspflicht. Für einen erfolgreichen Abschluss ist eine Mindestanwesenheit von 80 % der angesetzten Unterrichtseinheiten pro Semester erforderlich.
(2) Fehlzeiten sind unverzüglich, spätestens am Unterrichtstag, in Textform beim Sekretariat anzuzeigen. Bei krankheitsbedingten Fehlzeiten ab drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
(3) Wird die Mindestanwesenheit ohne triftigen, nachgewiesenen Grund unterschritten, kann der Anbieter Module oder Prüfungen als nicht bestanden werten und – nach vorheriger Abmahnung – den Vertrag nach § 5 Abs. 2 außerordentlich kündigen.
(4) Krankheits- oder unfallbedingte Ausfälle führen nicht zu einer automatischen Reduzierung des Monatsbeitrags. Längerfristige Unterbrechungen können einvernehmlich durch eine Beurlaubung („Semesterpause") geregelt werden.
(5) Bei einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeits- oder Trainingsunfähigkeit von mehr als sechs aufeinanderfolgenden Wochen wird der monatliche Beitrag ab der siebten Woche auf 50 % reduziert, längstens für die Dauer von drei Monaten. Danach gelten die allgemeinen Kündigungsregelungen nach § 5.
§ 8 Widerrufsrecht für Verbraucher
Wird der Vertrag im Wege des Fernabsatzes (z.B. online, per E-Mail oder Telefon) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen und handelt der/die Teilnehmer/in dabei als Verbraucher/in im Sinne des § 13 BGB, steht ihm/ihr ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung, die mit dem Anmeldeformular ausgehändigt bzw. zur Verfügung gestellt wird und Bestandteil dieses Vertrages ist.
Um die Ausbildungsleistungen bereits vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist beginnen zu lassen, ist eine ausdrückliche Erklärung im Anmeldeformular erforderlich (§ 356 Abs. 4 BGB). Ohne diese Erklärung beginnt das Programm erst nach Ablauf der Widerrufsfrist.
Bei minderjährigen Teilnehmer:innen wird das Widerrufsrecht durch die Sorgeberechtigten gemeinsam ausgeübt.
§ 9 Datenschutz
(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des/der Teilnehmer/in ausschließlich zur Durchführung des Ausbildungsverhältnisses sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z.B. steuer- und handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen).
(2) Rechtsgrundlagen sind insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung), lit. c DSGVO (rechtliche Verpflichtung) und lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse am ordnungsgemäßen Schulbetrieb).
(3) Einzelheiten zur Verarbeitung, zu den Empfängern, zur Speicherdauer sowie zu den Rechten als betroffene Person (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch, Beschwerde) ergeben sich aus der Datenschutzerklärung, die Bestandteil dieses Vertrages ist.
(4) Bei Teilnehmer:innen unter 16 Jahren werden Einwilligungen zu nicht vertragsnotwendigen Datenverarbeitungen (insb. Foto-/Videoaufnahmen für Marketingzwecke) durch die Sorgeberechtigten erteilt; bei 16- bis 17-Jährigen gilt Art. 8 Abs. 1 DSGVO. Einzelheiten regeln die Datenschutzerklärung sowie das gesonderte Formular »Bild- und Tonrechte«.
§ 10 Hausordnung und Verhaltensregeln
(1) Der/die Teilnehmer/in verpflichtet sich, die jeweils geltende Hausordnung der Open Area Institute for Commercial Performance einzuhalten, die durch Aushang und im internen Portal bekannt gegeben wird.
(2) Im Studio- und Trainingsbetrieb gelten insbesondere folgende Grundregeln:
- respektvoller, diskriminierungsfreier Umgang mit allen Mitwirkenden;
- pünktliches Erscheinen und sorgfältiges Aufwärmen;
- angemessene Trainingskleidung; saubere Schuhe für Tanzflächen;
- keine Bild- oder Tonaufnahmen ohne Zustimmung der betroffenen Personen;
- sorgsamer Umgang mit Räumen, Equipment und Materialien;
- keine Drogen oder Alkohol auf dem Schulgelände;
- Befolgen sicherheitsrelevanter Anweisungen der Lehrkräfte.
(3) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann der Anbieter ein zeitweises Hausverbot aussprechen und/oder den Vertrag nach § 5 Abs. 2 außerordentlich kündigen.
§ 11 Haftung
(1) Der Anbieter haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Für sonstige Schäden haftet der Anbieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Tanz, Akrobatik und Bewegungsunterricht sind körperlich anspruchsvoll und mit einem allgemeinen Verletzungs- und Überlastungsrisiko verbunden. Der/die Teilnehmer/in trägt selbst Verantwortung dafür, die eigenen körperlichen Grenzen zu respektieren und Beschwerden den Lehrkräften unverzüglich mitzuteilen.
(4) Für mitgebrachte Wertsachen, Bekleidung oder Geräte übernimmt der Anbieter keine Haftung, soweit kein Verschulden auf Seiten des Anbieters vorliegt. Eine eigene Haftpflicht- und Unfallversicherung des/der Teilnehmer/in wird empfohlen.
(5) Bei minderjährigen Teilnehmer:innen gelten die Vorschriften zur Aufsichtspflicht (§ 2a Abs. 3) ergänzend.
§ 12 Änderungsvorbehalt
(1) Der Anbieter ist berechtigt, nicht wesentliche Anpassungen am Stundenplan, an Räumen, eingesetzten Lehrkräften und an organisatorischen Abläufen vorzunehmen, soweit dies für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb erforderlich und für den/die Teilnehmer/in zumutbar ist. Der Kern der vertraglich geschuldeten Ausbildungsleistung bleibt davon unberührt.
(2) Wesentliche Änderungen – insbesondere Erhöhungen des Monatsbeitrags, Änderungen der Programmstruktur (Modulhandbuch, Studienordnung) oder dieser AGB zum Nachteil des/der Teilnehmer/in – werden mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform angekündigt.
(3) Alle Änderungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Teilnehmer/innen in Textform.
(4) Im Falle einer wesentlichen Änderung steht dem/der Teilnehmer/in ein Sonderkündigungsrecht zu: Der Vertrag kann bis zum Wirksamwerden der Änderung mit Wirkung zu deren Inkrafttreten in Textform gekündigt werden.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Schriftform / Textform: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang (§ 305b BGB).
(2) Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Staates, in dem der/die Teilnehmer/in seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
(3) Gerichtsstand: Soweit der/die Teilnehmer/in Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(4) Außergerichtliche Streitbeilegung: Der Anbieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
(5) Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Bestandteile des Vertrages
- diese AGB & Ausbildungsvertrag
- Anmeldeformular / Zulassungsbescheid
- Studienordnung
- Modulhandbuch (im Portal nach Aufnahme abrufbar)
- Datenschutzerklärung
- Widerrufsbelehrung (separates Dokument)
- Hausordnung (Aushang / Portal)
Hinweis: Diese AGB ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Vor produktivem Einsatz wird eine anwaltliche Prüfung im Verbraucher- und Bildungsvertragsrecht empfohlen.