Prüfungsordnung
Open Area Institute for Commercial Performance (OAICP) · Stand: 14.09.2026 · Version 2026-09-14
Prüfungsordnung — Open Area Institute for Commercial Performance (OAICP)
Stand: 14.09.2026 · Fassung zum Jahrgang mit Ausbildungsbeginn 01.10.2026 · Bestandteil des Ausbildungsvertrags (§ 20)
§ 1 Geltung und Vorrang
(1) Diese Prüfungsordnung erklärt, wie Ihre Prüfungen am Open Area Institute for Commercial Performance ablaufen. Träger ist die Open Area Cansin Günay Rene Buckbesch GbR, Hohenzollernring 71, 22763 Hamburg.
(2) Sie ist Bestandteil Ihres Ausbildungsvertrags. Widersprechen sich Regeln, gilt diese Reihenfolge: zuerst der Ausbildungsvertrag, dann diese Prüfungsordnung, dann die Ausbildungsordnung. Der Vertrag hat also immer das letzte Wort (§ 20 Abs. 1 des Vertrags).
(3) Maßgeblich ist die Fassung, die Sie bei Vertragsschluss erhalten haben; sie bleibt im Portal abrufbar. Änderungen richten sich allein nach § 12 des Vertrags.
(4) Mitteilungen erhalten Sie in Textform über das Portal und per E-Mail. Sind Sie noch nicht 18 Jahre alt, gehen Mitteilungen über Zulassung, Termine, Ergebnisse, Entscheidungen über Einwendungen und Zeugnisse zusätzlich an jede sorgeberechtigte Person an eine eigene Adresse.
(5) Die in dieser Ordnung genannten Beträge geben allein die Gebühren des Ausbildungsvertrags wieder; eigene Gebühren entstehen durch diese Ordnung nicht.
§ 2 Begriffe
(1) Fachprüfung ist Ihre Prüfung in einem Fach zu einem planmäßigen Termin: Zwischenprüfung I, II oder III oder Abschlussprüfung. Nachprüfungstermin ist ein Tag zur Wiederholung.
(2) Versuch ist jede Fachprüfung oder Nachprüfung, zu der Sie angetreten sind. Sie haben je Fachprüfung drei Versuche. Nur wer ohne Meldung und ohne Nachweis fehlt, verbraucht einen Versuch, ohne getanzt zu haben. Ein Nachtermin aus wichtigem Grund zählt nie als Versuch.
(3) Wichtiger Grund ist ein Grund, der Ihnen das Erscheinen oder die Teilnahme unzumutbar macht, insbesondere Krankheit oder Verletzung mit Attest ohne Diagnose sowie ein vergleichbarer Härtefall.
(4) Abschlusszeugnis ist das OAICP-Zeugnis für alle bestandenen Fachprüfungen. Teilnahmezertifikat ist der Nachweis mit Ihren bestandenen und Ihren noch nicht bestandenen Fächern; Sie erhalten ihn, wenn am Ende noch nicht alle Fachprüfungen bestanden sind (§ 1 Abs. 4 des Vertrags).
§ 3 Aufbau der Prüfungen
(1) In jedem Fach begleiten Prüfungen Ihre Ausbildung: je eine Zwischenprüfung am Ende der Semester 1, 2 und 3 sowie die Abschlussprüfung am Ende des 4. Semesters.
(2) Ihre Fachnote setzt sich gewichtet zusammen: Zwischenprüfung I 10 Prozent, Zwischenprüfung II 15 Prozent, Zwischenprüfung III 25 Prozent, Abschlussprüfung 50 Prozent. Die Fachnote weist Ihre Gesamtleistung im Zeugnis aus. Ob Sie eine Prüfung bestanden haben, entscheidet sich immer allein an dieser einen Prüfung nach § 4 Abs. 2; eine schwächere Prüfung kann eine spätere nicht gefährden.
(3) Die Termine stehen im Jahreskalender; wir kündigen sie zusätzlich mindestens vier Wochen vorher in Textform an.
(4) Die Zwischenprüfungen I und III im Winter sind in Ihrem Monatsbeitrag enthalten. Für die beiden großen Prüfungstage im Sommer, Zwischenprüfung II und Abschlussprüfung, zahlen Sie je 99,90 €, zusammen 199,80 €. Die Gebühr deckt Abnahme und Bewertung ab, einschließlich Zweitmeinung und Neubewertung. Fälligkeit und Einzug richten sich nach § 7 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 des Vertrags.
(5) Kostenübersicht: Zwischenprüfungen I und III sind im Beitrag enthalten. Zwischenprüfung II und Abschlussprüfung kosten je 99,90 €, zusammen 199,80 €. Jeder Nachprüfungstermin kostet 99,90 €, unabhängig davon, wie viele Fächer Sie an diesem Tag wiederholen. Die große Wiederholungsprüfung kostet einmalig 399,60 €. Nachtermine aus wichtigem Grund, Zweitmeinungen, Neubewertungen und die Förderung nach § 11 sind für Sie kostenfrei.
§ 4 Bewertung und Bestehen
(1) Jede Prüfung bewerten wir in drei Kriterien: Technik höchstens 40 Punkte, Musikalität höchstens 30 Punkte, Performance höchstens 30 Punkte. Die Gesamtskala reicht von 0 bis 100 Punkten.
(2) Bestanden haben Sie, wenn Sie in jedem der drei Kriterien mindestens 60 Prozent erreichen. Das heißt: Technik mindestens 24 von 40 Punkten, Musikalität mindestens 18 von 30, Performance mindestens 18 von 30. Ein starkes Kriterium kann ein schwächeres nicht ausgleichen. Erreichen Sie eines noch nicht, wiederholen Sie die Prüfung im nächsten Versuch nach § 6.
(3) Haben Sie bestanden, weisen wir Ihre Leistung so aus: 90 bis 100 Punkte „mit Auszeichnung bestanden“, 75 bis 89 Punkte „gut bestanden“, 60 bis 74 Punkte „bestanden“. Ein noch nicht bestandenes Ergebnis weisen wir als „noch nicht bestanden“ mit Ihrer Punktzahl aus.
(4) Die Bestehensgrenze prüfen wir vor einer Rundung. Ihre Einzelbewertungen dokumentieren wir und legen sie Ihnen offen.
§ 5 Prüfungskommission und Zweitmeinung
(1) Ihre Prüfungen nimmt eine Kommission ab: die Fachdozentin oder der Fachdozent Ihres Faches und mindestens eine weitere Person aus Schulleitung oder Dozentenschaft.
(2) Jedes Mitglied vergibt eigene Punkte; je Kriterium bilden wir den gleich gewichteten Durchschnitt.
(3) In Grenzfällen holen wir von uns aus eine unabhängige Zweitmeinung ein, von einer Fachperson, die an der ersten Bewertung nicht beteiligt war. Als Grenzfall gilt immer, wenn Sie in einem Kriterium weniger als drei Punkte unter der Schwelle liegen. Steht im Haus keine unbeteiligte Fachperson zur Verfügung, beauftragen wir eine externe Fachperson auf unsere Kosten. Das Ergebnis dokumentieren wir; für Sie ist es kostenfrei.
§ 6 Ihre drei Versuche je Fach
(1) Je Fachprüfung haben Sie drei Versuche: die Prüfung und höchstens zwei Nachprüfungen (§ 7 Abs. 3 des Vertrags).
(2) In der Nachprüfung zeigen Sie die vollständige Prüfung erneut; bewertet werden wieder alle drei Kriterien, und das neue Ergebnis tritt an die Stelle des vorherigen. Jede Nachprüfung kostet 99,90 € je Termin, unabhängig von der Zahl Ihrer Fächer an diesem Termin. Sind Sie noch nicht 18, sind Nachprüfungsgebühren nur bis zum Rahmen des Dokuments E geschuldet; darüber hinaus bitten wir vorher um eine neue Erklärung in Dokument E (§ 3 Abs. 1 des Vertrags).
(3) Den Nachprüfungstermin bieten wir Ihnen in der Regel binnen vier Wochen nach Bekanntgabe Ihres Ergebnisses an. Auf Ihren Wunsch darf er später liegen, spätestens am nächsten Prüfungstag Ihrer Klasse; bei der Abschlussprüfung spätestens drei Monate danach. Termin und Betrag teilen wir in Textform mit, bei Minderjährigen zusätzlich jeder sorgeberechtigten Person. Die Gebühr wird frühestens 14 Tage vor dem Termin fällig und nach § 6 Abs. 4 des Vertrags angekündigt.
(4) Melden Sie sich bitte auch kurzfristig, dann finden wir eine Lösung. Fehlen Sie ohne Meldung und ohne Nachweis, zählt der Termin als Versuch und als nicht bestanden, und die Gebühr bleibt geschuldet, weil Kommission und Raum bereitstanden. Melden Sie sich bitte auch nachträglich, damit wir einen wichtigen Grund noch berücksichtigen können. Sie dürfen nachweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist; ersparte Aufwendungen erstatten wir.
(5) Ohne Gebühr sind für Sie ein Nachtermin aus wichtigem Grund, eine Prüfung, die wir absagen oder verlegen, und eine Neubewertung nach berechtigtem Einwand (§ 7 Abs. 5 des Vertrags).
(6) Endet Ihr Vertrag vor einem Prüfungstag oder vor einer bezahlten Nachprüfung, erstatten wir die Gebühr binnen 14 Tagen. Das gilt ebenso, wenn eine bezahlte Prüfung aus Gründen bei uns ersatzlos ausfällt.
§ 7 Zulassung und Anwesenheit
(1) Für die Zulassung zu einer Prüfung brauchen Sie mindestens 80 Prozent Anwesenheit im jeweiligen Fach im jeweiligen Semester (§ 9 Abs. 2 des Vertrags).
(2) Es zählen nur Einheiten, die tatsächlich stattgefunden haben. Entschuldigte Einheiten und Einheiten vor Ihrem eigenen Teilnahmebeginn rechnen wir heraus. Gerechnet wird nach der Unterrichtszeit laut Stundenplan, nicht nach der Zahl der Termine (§ 9 Abs. 2 des Vertrags). Freiwillige Zusatzangebote zählen nicht mit.
(3) Versäumten Stoff holen Sie nach.
(4) Zeichnet sich ab, dass Ihre Quote noch nicht erreicht ist, sprechen wir Sie vorher in Textform darauf an. Sie haben dann in der Regel eine Woche Zeit für Stellungnahme und Nachweise entschuldigter Fehlzeiten. Bei Minderjährigen beziehen wir alle sorgeberechtigten Personen ein.
(5) Fehlen Ihnen noch Einheiten, verschieben wir Ihre Prüfung, bis Sie den Stoff nachgeholt haben. Unsere Entscheidung erhalten Sie in Textform mit kurzer Begründung, mit Nachholstoff und Nachholtermin. Sie verlieren dadurch keinen Versuch: Eine noch nicht erteilte Zulassung gilt als nicht abgelegt, nicht als nicht bestanden.
(6) Die Quote ändert Ihren Beitrag nicht; dafür gilt allein § 6 des Vertrags. Sie ist ohne Abmahnung kein Kündigungsgrund; eine Kündigung richtet sich allein nach § 11 Abs. 4 und 5 des Vertrags.
§ 8 Verhinderung und Nachtermin
(1) Sind Sie verhindert, melden Sie sich so früh wie möglich, in der Regel vor Beginn der Prüfung, über das Portal oder per E-Mail an oaicp@openarea-dance.com. Ist Ihnen das ohne Ihr Verschulden nicht möglich, holen Sie die Meldung unverzüglich nach. Bei Minderjährigen kann auch eine sorgeberechtigte Person melden.
(2) Bei Krankheit oder Verletzung reichen Sie binnen drei Werktagen ein ärztliches Attest ohne Diagnose ein; es nennt nur den Zeitraum und, wenn nötig, die betroffenen Unterrichtsteile. Dann haben Sie Anspruch auf einen Nachtermin ohne Gebühr, und dieser zählt nicht als Versuch (§ 7 Abs. 5 des Vertrags). Das gilt auch, wenn Sie sich erst nach Prüfungsbeginn melden konnten. Reichen Sie das Attest später ein, berücksichtigen wir es, solange wir über den Nachtermin noch nicht entschieden haben. Dasselbe gilt bei einem anderen wichtigen Grund, den Sie in Textform darlegen.
(3) Sagen wir eine Prüfung ab oder verlegen wir sie, bieten wir Ihnen einen Ersatztermin ohne Kosten an.
§ 9 Bekanntgabe Ihrer Ergebnisse
(1) Ihr Ergebnis erhalten Sie in Textform über das Portal und per E-Mail, spätestens 14 Kalendertage nach der Prüfung. Bei Minderjährigen geht es zusätzlich an jede sorgeberechtigte Person an eine eigene Adresse. Brauchen wir in Ihrem Fall eine Zweitmeinung, sagen wir Ihnen das innerhalb dieser 14 Tage und nennen den neuen Termin, höchstens sieben Tage später. Verzögert sich ein Ergebnis durch uns, verschieben sich Ihre Fristen nach § 6 und § 10 entsprechend; Ihnen entsteht kein Nachteil.
(2) Mit der Bekanntgabe beginnen die Fristen für Ihren Einwand nach § 10 und für Ihre Nachprüfung nach § 6.
(3) Haben Sie eine Schwelle noch nicht erreicht, nennen wir mit dem Ergebnis den nächsten Schritt, die Frist und Ihre Ansprechperson.
§ 10 Einwand und Neubewertung
(1) Sind Sie mit einer Bewertung nicht einverstanden, können Sie binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe in Textform mit kurzer Begründung Einwand erheben. Bei Minderjährigen kann das auch eine sorgeberechtigte Person tun. Ihre gesetzlichen Rechte bleiben auch nach dieser Frist unberührt; einen später eingehenden Einwand prüfen wir, soweit uns das möglich ist.
(2) Wir prüfen Ihren Einwand und teilen die Entscheidung binnen zwei Wochen in Textform mit.
(3) Ist Ihr Einwand berechtigt, bewertet eine unabhängige Fachperson neu, die an der ersten Bewertung nicht beteiligt war; steht im Haus keine zur Verfügung, beauftragen wir eine externe Fachperson auf unsere Kosten. Die Neubewertung tritt an die Stelle der ersten Bewertung, wenn sie für Sie nicht ungünstiger ist; sonst bleibt Ihre erste Bewertung bestehen. Sie zählt nicht als Versuch und ist kostenfrei.
(4) Bleibt die Bewertung bestehen, entsteht Ihnen kein Nachteil: kein zusätzlicher Versuch, keine zusätzliche Gebühr.
(5) Bei einem Einwand legen wir Ihren Nachprüfungstermin erst nach der Entscheidung fest; die Fristen für Ihre Nachprüfung nach § 6 verlängern sich um die Dauer der Einwandsprüfung. Wünschen Sie den Termin früher, teilen Sie uns das in Textform mit.
§ 11 Förderung während der Ausbildung
(1) Zeichnet sich ab, dass eine Schwelle in einem Fach noch nicht sicher erreicht ist, führt die Lehrkraft frühzeitig ein Fördergespräch, in der Regel zur Semestermitte. Ergebnis ist eine kurze Zielvereinbarung mit einem Satz je Bewertungskriterium in Ihrer Akte.
(2) Haben Sie ein Grundlagenfach noch nicht bestanden, nehmen Sie am darauf aufbauenden Fach unverändert und vollständig teil und werden dabei zusätzlich begleitet. Das ist reine Förderung: kein zusätzlicher Versuch, und Ihre drei Versuche nach § 6 bleiben unverändert.
(3) Risikoreiche Elemente wie Sprünge, Hebefiguren und Partnering passen wir in dieser Zeit nur aus Sicherheitsgründen und nur im Einvernehmen mit Ihnen an; Sie bleiben immer Teil der Gruppe und erhalten für diese Stellen eine gleichwertige Aufgabe. Die Lehrkraft vereinbart mit Ihnen zwei bis drei Technikziele.
(4) Die Förderphase gilt nur für das jeweilige Fach und endet in jedem Fall mit Ihrer nächsten Nachprüfung im Grundlagenfach, spätestens nach zwölf Wochen; danach nehmen Sie wieder ohne jede Anpassung teil. Auf Ihren Wunsch legen wir diese Nachprüfung so, dass Ihnen acht bis zwölf Wochen Förderzeit bleiben (§ 6 Abs. 3). Die Förderung kostet Sie nichts.
§ 12 Nach dem dritten Versuch
(1) Haben Sie eine Fachprüfung auch im dritten Versuch noch nicht bestanden, laden wir Sie zu einem Beratungsgespräch ein und schauen gemeinsam auf Ihre Möglichkeiten.
(2) Sie können Ihre Ausbildung in Ihrer Klasse bis zum Vertragsende fortsetzen; die anderen Fächer laufen weiter.
(3) Sie können auch in eine untere Klasse wechseln, wenn es eine passende Klasse mit freiem Platz gibt (§ 8 des Vertrags). Der Wechsel kommt nur durch Vereinbarung in Textform zustande, mit Beginn, Ende, Zahl der Zusatzmonate, neuem Vertragsende und Gesamtbetrag. Jeder Zusatzmonat kostet 603,00 €; nach einer Beurlaubung sind so viele Zusatzmonate beitragsfrei, wie Sie beurlaubt waren. Ob eine passende Klasse mit freiem Platz besteht, teilen wir Ihnen binnen zwei Wochen nach Ihrem Antrag in Textform mit kurzer Begründung mit (§ 8 Abs. 2 des Vertrags). Die genaue Gesamtsumme und das neue Vertragsende nennen wir Ihnen vor Ihrer Unterschrift.
(4) Sie können den Vertrag auch kündigen, sobald wir das Beratungsgespräch angeboten haben, spätestens aber zwei Wochen nach Bekanntgabe des dritten Versuchs; ein unterbliebenes Angebot hindert Ihre Kündigung nicht. Es gilt: Sie mit vier Wochen Frist zum Monatsende, wir mit vier Wochen Frist zum Semesterende. Dieses Recht besteht bis drei Monate nach Bekanntgabe des dritten Versuchs; eine Pauschale fällt nicht an (§ 11 Abs. 6 des Vertrags).
(5) Haben Sie am Ende noch nicht alle Fachprüfungen bestanden, erhalten Sie das Teilnahmezertifikat. Damit steht Ihnen die große Wiederholungsprüfung nach § 13 offen.
§ 13 Große Wiederholungsprüfung
(1) Einmalig können Sie eine große Wiederholungsprüfung über alle noch nicht bestandenen Fächer ablegen (§ 7 Abs. 7 des Vertrags).
(2) Sie buchen sie in Textform bis zum Ausbildungsende. Erfahren Sie Ihr letztes offenes Ergebnis später, haben Sie vier Wochen ab diesem Zeitpunkt. Ihre Buchung bestätigen wir in Textform.
(3) Die Gebühr beträgt einmalig 399,60 €, wird frühestens 14 Tage vor dem Termin fällig und nach § 6 Abs. 4 des Vertrags angekündigt. Können wir keinen Termin anbieten, erstatten wir sie binnen 14 Tagen.
(4) Der Termin liegt innerhalb von drei Monaten nach dem regulären Abschlussprüfungstag; wird Ihr letztes Ergebnis später bekannt, gelten drei Monate ab diesem Zeitpunkt. Läuft zu einem Ihrer Fächer noch ein Einwand nach § 10, beginnt diese Frist erst mit der Entscheidung darüber. In diesem Zeitraum bieten wir mindestens einen Termin an. Bei einem wichtigen Grund nach § 8 erhalten Sie einen Ersatztermin; er verbraucht Ihre einmalige große Wiederholungsprüfung nicht.
(5) Die Prüfung ist auch nach Vertragsende und nach Ausgabe des Teilnahmezertifikats möglich und verlängert Ihren Vertrag nicht. Eine Buchung vor Wirksamwerden einer Kündigung nach § 11 Abs. 6 des Vertrags bleibt bestehen.
(6) Bestehen Sie, erhalten Sie das Abschlusszeugnis; es tritt an die Stelle des Teilnahmezertifikats, dessen Rückgabe wir nicht verlangen. Bestehen Sie noch nicht oder fehlen Sie ohne Meldung und Nachweis, behalten Sie das Teilnahmezertifikat; es bleibt ein vollwertiger Nachweis Ihrer Ausbildung. Bei Nichterscheinen gilt der Nachweis geringeren Aufwands wie in § 6 Abs. 4.
(7) Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der sorgeberechtigten Personen in Textform nötig; ein Schuldbeitritt dafür braucht eine neue Erklärung in Dokument E.
(8) Für die Buchung der großen Wiederholungsprüfung und für den Wechsel in eine untere Klasse haben Sie jeweils ein eigenes gesetzliches Widerrufsrecht mit eigener Belehrung (§ 7 Abs. 8 des Vertrags).
§ 14 Gesundheit, Nachteilsausgleich, Schwangerschaft
(1) Können Sie wegen Krankheit oder Verletzung nicht an einer Prüfung teilnehmen, gilt § 8: Sie gilt als nicht angetreten, zählt nicht als Versuch, und Sie holen sie nach. Müssen Sie wegen einer akuten Verletzung abbrechen, entsteht Ihnen kein Nachteil: Erbrachte Teilleistungen werten wir nur, wenn das für Sie günstiger ist; sonst erhalten Sie einen Nachtermin ohne Gebühr.
(2) Bei einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung erhalten Sie auf Antrag in Textform einen Nachteilsausgleich: Wir passen die Form Ihrer Prüfung an, nicht ihr Niveau. Stellen Sie den Antrag möglichst vor dem Termin; wir entscheiden in der Regel binnen fünf Werktagen und spätestens vor dem Prüfungstermin, in Textform. Stellen Sie ihn später, entscheiden wir so schnell wie möglich; nötigenfalls erhalten Sie einen Nachtermin ohne Gebühr.
(3) Während einer Schwangerschaft setzen wir Sprünge, Hebefiguren und Partnering ohne Nachteil für Sie aus; Prüfungen passen wir an oder verschieben sie.
(4) Alle Atteste und Nachweise nach dieser Ordnung sind ohne Diagnose; sie nennen nur Zeitraum und, wenn nötig, die betroffenen Unterrichtsteile. Wir nutzen sie nur für Anwesenheit, Anpassung, Prüfung oder Notfälle; Lehrkräfte erfahren nur die nötigen Anpassungen (§ 16 Abs. 3 des Vertrags).
(5) Können Sie voraussichtlich länger als sechs Wochen nicht teilnehmen, haben Sie zusätzlich Anspruch auf Beurlaubung nach § 10 des Vertrags. Beurlaubte Zeit gilt als entschuldigt und zählt nicht für Ihre Quote. Jede verpasste Prüfung holen Sie einmal ohne Gebühr nach, sie zählt nicht als Versuch; das ist bis drei Monate nach dem regulären Abschlussprüfungstag möglich, auch nach Vertragsende. Sind Sie dann nachweislich noch nicht teilnahmefähig, verlängert sich diese Frist, höchstens um zwölf Monate (§ 10 Abs. 6 des Vertrags).
§ 15 Abschlusszeugnis und Teilnahmezertifikat
(1) Ihre Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn Sie alle Fachprüfungen der vier Semester bestanden haben. Dann erhalten Sie das OAICP-Abschlusszeugnis; es weist die zweijährige Ausbildung Commercial Performance mit Ihren bestandenen Fachprüfungen aus (§ 1 Abs. 4 des Vertrags).
(2) Sind am Ende noch Fächer offen, erhalten Sie das Teilnahmezertifikat mit Ihren bestandenen und Ihren noch nicht bestandenen Fächern. Bestehen Sie später die große Wiederholungsprüfung nach § 13, tauschen wir es gegen das Abschlusszeugnis.
(3) Beide Nachweise stellen wir als Ausbildungsstätte aus; sie dokumentieren Ihre Ausbildung und Ihre Prüfungsleistungen so, wie § 1 Abs. 4 des Vertrags sie beschreibt.
(4) Für Termine und Fristen zählen Kalendertage; nur in § 8 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 gelten Werktage. Auf Störungen oder Täuschungsversuche in einer Prüfung reagieren wir ausschließlich nach § 13 des Vertrags; zusätzliche Prüfungsnachteile entstehen dadurch nicht. Änderungen dieser Ordnung gelten nicht rückwirkend für Prüfungen, die Sie bereits abgelegt haben; im Übrigen gilt allein § 12 des Vertrags.